Marktordnung
Marktordnung
für das Mittelalter-Spektakel in Ingelheim am Rhein
§1
Marktveranstalter und Marktzeit
Die Einherjer Schwertfechtgruppe, vertreten durch Frau Diana Hofmann, Heidesheimer Str. 30, 55218 Ingelheim, veranstaltet vom 16. bis 17. Juli 2011 am Burgkirchengelände und Rotweinfestplatz einen Mittelaltermarkt. Die Marktleitung und Organisation übernimmt vollständig die Einherjer Schwertfechtgruppe Ingelheim. Die Kontaktinformationen werden zu Marktbeginn an die Teilnehmer ausgegeben.
§2
Marktgegenstand
Auf dem Markt dürfen entsprechend seiner Bezeichnung als Mittelaltermarkt
(Spezialmarkt im Sinne des § 68, Abs. 1 der Gewerbeordnung) nur Waren angeboten
werden, die eine Beziehung zum Mittelalter aufweisen.
In Zweifelsfällen entscheiden der Veranstalter oder die von ihm beauftragten
Aufsichtspersonen, ob bestimmte Waren Bestandteil des zugelassenen Sortiments sind.
Grundsätzlich findet ein Alkoholausschank und/oder Verkauf von Alkohol in
geschlossenen Behältnissen ( Flaschen und ähnliches ) nur statt, wenn die entsprechenden Genehmigungen vom Betreiber eingeholt wurden und am Stand vorliegen.
§3
Marktbereich und Verkaufsplätze
Der Marktbereich umfasst den Rotweinfestplatz, einen Teil des Gehauweges/BGM-Bauer-Strasse, Freilichtbühne nebst Gelände der TUS 1848 Ober-Ingelheim, das Rosengärtchen sowie die Strasse an der Burgkirche.
Die einzelnen Verkaufsstände und Lagerplätze werden vom Veranstalter oder den von
ihm beauftragten Aufsichtspersonen (Markt- und Lagerleitung) zugewiesen.
Es dürfen nur die vom Veranstalter zugelassenen, im Hinblick auf die Platzverhältnisse
im Marktbereich zahlen- und größenmäßig beschränkten, sowie mit Rücksicht auf das
historische Stadtbild und den Charakter eines Mittelaltermarktes authentisch
gestaltete Verkaufsstände benutzt werden.
Ein Anbieten oder Verkauf von Waren auf nicht zum Marktbereich gehörenden Straßen
und/oder Plätzen, außerhalb der Verkaufsstände oder in Ladengeschäften außerhalb der
gesetzlichen Ladenschlusszeiten ist im Rahmen des Marktes nicht zugelassen.
Insbesondere dürfen Waren nicht fliegend angeboten werden.
Das Vertauschen von Standplätzen, ihre Weitergabe und/oder Untervermietung an
Dritte und die Aufnahme fremder Waren ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher
Genehmigung des Veranstalters zugelassen.
§ 4
Öffnungs-, Betriebs- und Eintrittszeiten
Öffnungszeiten
Samstag von 11:00 Uhr bis 00:00 Uhr
Sonntag von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Eintrittszeiten
Samstag von 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr
§ 5
Marktteilnehmer
Als Teilnehmer sind Einzelhändler zugelassen, deren Angebot dem Gegenstand und der
Zielsetzung eines Mittelaltermarktes entsprechen und die nachweisen können, dass sie
einen vom Veranstalter zugelassenen Verkaufsstand (§3 dieser Marktordnung) haben.
§ 6
Allgemeine Benutzungsbedingungen
Der Besuch des Marktes sowie der Kauf und Verkauf auf diesem steht jedermann
gleichermaßen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den
Vorschriften dieser Marktordnung frei.
Im Marktbereich sind die Störung der Ruhe und Ordnung durch ungebührliches
Benehmen, das Betteln und Hausieren und der Aufenthalt von Personen, die betrunken
sind verboten. Das Betteln ist mit Ausnahme durch den Veranstalter erlaubt, sofern der „Bettler“ durch den Veranstalter engagiert worden ist.
Die Marktteilnehmer sowie ihr Personal haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer
Verkaufsstände einschließlich der Waren so einzurichten, dass keine anderen Personen
oder Sachen gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden. Für die Einhaltung der einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften (z.B. des Lebensmittelrechts, des Gaststättenrechts, des Straßenverkehrsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften) sind die Standinhaber
unmittelbar und allein verantwortlich, ebenso für die Reinhaltung ihrer Stände und der
umgebenden Straßenflächen bis zu drei Metern von der Außenkante des jeweiligen
Standes. Verpackungsmaterial, Abfälle und Kehricht sind entweder innerhalb der
Verkaufsstände in geeigneter, den Marktbetrieb nicht störender Weise zu verwahren, bis
sie nach Beendigung der Öffnungszeit vom Standinhaber mitgenommen oder zu einem
dazu bestimmten Sammelplatz gebracht werden. Oder unverzüglich zu beseitigen.
Soweit Abfälle durch ihr Aussehen oder ihren Geruch widerlich sind oder während der
Öffnungszeit widerlich werden können, sind sie in jedem Fall sofort wegzuschaffen.
Auch sonst ist auf Sauberkeit sowohl der teilnehmenden Personen als auch der
Verkaufsplätze und der angebotenen Waren zu achten.
Während der Öffnungszeiten dürfen sich keine Fahrzeuge der Teilnehmer auf dem zum
Verkauf bestimmten Teil des Marktbereichs befinden. Im Übrigen ist auch für stets
freien Durchgang zu sorgen.
Bei der Zufahrt muss den Anordnungen der Organisation Folge
geleistet werden.
Der Aufbau mit dem Fahrzeug ist ab Freitag, den 15. Juli von 11:00 Uhr bis Samstag,
den 16. Juli bis 9:00 Uhr möglich. Die Zufahrt muss für Rettungswagen, Feuerwehr
usw. frei gehalten werden. Wer entladen hat, parkt sein Fahrzeug auf den dafür
vorgesehenen Parkplätzen. Der Abbau der Zelte und Stände kann ab Sonntag, 17. Juli
um 19:00 Uhr erfolgen. Wer länger bleiben will, spricht dies bitte mit der Organisation ab.
Brennholz ist vorhanden und wird kostenfrei vom Veranstalter zur Verfügung gestellt.
Es ist untersagt, auf dem Gelände des sog. Rosengärtchens Feuerstellen zu entfachen bzw. zu unterhalten.
§ 7
Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Markt
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Schäden an Personen und
Sachen können der Veranstalter oder die von ihm beauftragten Aufsichtspersonen die
im Einzelfall notwendigen und auch über die Marktordnung hinausgehende
Maßnahmen anordnen. Teilnehmer, welche die Bestimmungen der Marktordnung nicht
einhalten oder den Anordnungen im Einzelfall nicht Folge leisten, können mit sofortiger
Wirkung von der Teilnahme ausgeschlossen und aus dem Marktbereich verwiesen
werden.
Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Mieten und Gebühren ist
ausgeschlossen.
Der Müll wird jeden Morgen durch das Personal der Stadt abgeholt. Wir bitten
den Müll an die entsprechenden Sammelstellen zu stellen.
Lagerfeuer muss in den dafür vorgesehen Schalen oder in einem gesicherten Bereich
(Grasstellen ausstechen) gemacht werden. In der nähe der Feuerstelle muss
ausreichendes funktionsfähiges Löschmaterial bereit liegen. Schwedenfeuer, Fackeln usw. dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Material betrieben werden.
Hunde sind erlaubt aber grundsätzlich Tag und Nacht, auf dem gesamten
Veranstaltungsgelände an der Leine zu halten.
Unsachgemäßes Verhalten (z. B. Führen von Waffen unter Einfluss von Alkohol oder
Rauschmitteln, Pöbeln, Ruhestörung, Brechen des Marktfriedens und Nichtbeachten der
Marktordnung) wird auf dem Markt nicht geduldet. Gefährliches (scharfe Waffen)
und/oder unsachgemäßes Führen von Waffen ist verboten.
§ 8
Schadenshaftung
Die Inhaber von Verkaufsständen haben für die zur Sicherung und zum Schutz ihrer
Waren und Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen selbst zu sorgen. Sämtliche
Schäden, die an den von ihnen auf dem Markt eingebrachten oder sonst in ihrem
Eigentum oder Besitz stehenden Sachen entstehen, sind ausschließlich von ihnen selbst
zu tragen. Jede Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden,
die durch Wasser, Sturm, Hagelschlag oder sonstige Witterungseinflüsse wie Frost,
Hitze, ferner durch Diebstahl oder auf irgendeine andere Art hervorgerufen werden. Die
Teilnehmer haften auch alleine ausschließlich für Schäden, die durch sie oder ihr
Personal an dritten Personen oder deren Vermögen verursacht werden.
Durch den Veranstalter sind die Marktstände gegen Feuer, Blitzschlag, Explosion und
Herabfallen bemannter Flugkörper, ferner gegen Schäden, die durch den Auf- oder
Abbau sowie durch die Existenz der Marktstände entstehen, versichert.
Für jeden Schaden der bei Kämpfen entsteht, haftet der Verursacher selbst.
Ingelheim, 14.12.2010
